Steuerauskünfte
Zuständige Dienststelle: Einwohnerdienste: Bereich Steuern Gemäss Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern § 131 Abs.2 dürfen Steuerauskünfte aus dem Steuerregister an Dritte nur mit dem schriftlichen Einverständnis des betreffenden Steuerpflichtigen erteilt werden.
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