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Dienstleistungen zu Steuern
Die Stadt Solothurn ist Anlaufstelle für verschiedene Steuerfragen für die in der Stadt Solothurn ansässigen natürlichen und juristischen Personen.
Als Berechnungsgrundlage für die mutmassliich Steuerbelastung kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) genutzt werden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Dienstleistungen im Bereich Steuern.
Steuerauskünfte
Gemäss Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern § 131 Abs.2 dürfen Steuerauskünfte aus dem Steuerregister an Dritte nur mit dem schriftlichen Einverständnis des betreffenden Steuerpflichtigen erteilt werden.
Steuerinformationen
In der ganzen Schweiz gilt das Gegenwartsprinzip. In der aktuellen Steuererklärung ist das Einkommen und Vermögen aus dem Vorjahr zu deklarieren. Sie erhalten im aktuellen Kalenderjahr jeweils eine Vorbezugsrechnung (provisorische Rechnung) zur Bezahlung der Gemeindesteuern. Der definitive Steuerbetrag wird im Folgejahr aufgrund der Einschätzung des Kantonalen Steueramtes festgesetzt (definitive Veranlagung).
Basis für den Vorbezug
Als Vorbezug wird der Steuerbetrag gemäss der letztbekannten definitiven Staatssteuerveranlagung in Rechnung gestellt.
Falls Ihre Vorbezugsrechnung wesentlich zu hoch oder zu tief ist, nehmen Sie mit den Einwohnerdiensten Bereich Steuern Kontakt auf oder laden Sie das Formular Angaben für den Vorbezug online herunter.
Änderung der finanziellen Verhältnisse
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse voraussichtlich wesentlich ändern werden, bitten wir Sie uns zu kontaktieren oder uns das ausgefüllte Formular Angaben für den Vorbezug zuzustellen.
Steuerpflicht
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der neuen Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar des Wegzugsjahres.
Bei Heirat sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar zusammen als Ehegemeinschaft steuerpflichtig (gemeinsame Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Durch eine Scheidung, eine rechtliche oder tatsächliche Trennung, sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar getrennt als Einzelpersonen steuerpflichtig (separate Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Der Tod eines Ehegatten führt zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft und zum Neueintritt des überlebenden Ehegatten.
Steuerrechner
Die Gemeindesteuer berechnet sich mit dem jeweiligen Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer (ohne Einbezug Personalsteuer). Mit dem Steuerrechner des kantonalen Steueramtes können Sie Ihre Steuern selber berechnen.
Einsprachen
Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirkt keinen Zahlungsaufschub. Die Rechnungen sind trotz Einsprache gemäss Fälligkeitsdatum fristgerecht zu bezahlen.
Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar.
Die Einsprache gegen eine Gemeindesteuerrechnung kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche (§8 Abs. 2 des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde Solothurn).
Eine Einsprache gegen eine definitive Veranlagung ist direkt an die kantonale Veranlagungsbehörde Solothurn zu richten.
Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)
Sie sind im Kanton Solothurn quellenbesteuert, erhalten jedoch nun von kantonalen Steueramt eine Steuererklärung zum Ausfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie als quellenbesteuerte Person vorübergehend oder auf Dauer sogenannt «nachträglich ordentlich veranlagt» (NOV). Das heisst: Sie müssen wie die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Solothurn eine Steuererklärung ausfüllen. In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögen.
Wichtig: Sie bleiben weiterhin an der Quelle besteuert. Die abgezogenen Quellensteuern werden später – meistens im 1. Quartal des Folgejahres - mit der Steuerschuld in der Schlussabrechnung verrechnet und der Gemeindesteueranteil vom Kantonalen Steueramt an die Einwohnergemeinde überwiesen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns.
Steuern - Erlass
Steuererlass wird natürlichen Personen in der Regel dann gewährt, wenn sie die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich begleichen können. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) richtet sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Geschuldete Steuerbeträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.
Über Erlassgesuche von Staats- und Bundessteuern sowie Gebühren entscheidet die Erlassabteilung. Begründete Gesuche können an folgende Adresse gerichtet werden: Erlassabteilung, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Über Erlassgesuche von Gemeindesteuern entscheidet die Gemeinde unabhängig vom Kanton. Begründete Gesuche werden an die Erlassabteilung, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, sowie an die Einwohnergemeinde Solothurn, Bereich Stadtkasse/ Steuern, Barfüssergasse 17, 4500 Solothurn gerichtet.
Kein Erlass bei Schulden
Solange Gesuchstellende indessen andere private Schulden haben, darf der Staat keinen Erlass gewähren. Andernfalls würden die privaten Gläubiger gegenüber der öffentlichen Hand bevorteilt (vgl. dazu § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11). Wenn dagegen ein Sanierungsplan besteht, kann der Staat im gleichen Umfang wie die privaten Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichten.
Steuern - Zahlungstermine
Die Vorbezugsrechnung der Gemeindesteuern ist am 31. August fällig
Zahlungen welche vor dem Zahlungstermin bei uns eintreffen, werden zu Ihren Gunsten verzinst (Vergütungszins).
Sämtliche zuviel bezahlte und fakturierte Steuern, die Sie geleistet haben, werden bis zur Zustellung der definitiven Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst (Rückerstattungszins).
Nach Ablauf des Zahlungstermins werden offene Steuerschulden zu Ihren Lasten verzinst (Verzugszins).
Ratenzahlung
Sind Sie nicht in der Lage, Ihre Steuern bis zum vorgeschriebenen Termin zu bezahlen (Stundung) oder benötigen Sie eine Vereinbarung für Ratenzahlungen, so kontaktieren Sie die Stadtkasse per Mail stadtkasse@solothurn.ch oder per Telefon 032 626 92 36.
Benötigen Sie noch Einzahlungsscheine?
Wenn Sie weitere Einzahlungsscheine benötigen, nehmen Sie Kontakt mit der Stadtkasse auf.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gemeindesteuer-Rechnung?
Nehmen Sie mit den Einwohnerdiensten, Bereich Steuern 032 626 92 36 oder stadtkasse@solothurn.ch Kontakt auf.
Steuerpflicht bei Zuzug
Wer mit Stichtag 31. Dezember in Solothurn Wohnsitz begründet, ist für das ganze Jahr steuerpflichtig. Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen in Sachen Steuern aufgelistet:
bei innerkantonalem Zuzug
- Die Vorbezugs-Rechnung wird in der Regel aufgrund der letzten definitiven Veranlagung erstellt. Die Angaben erhalten wir von der letzten Wohnsitzgemeinde.
- Gemeindesteuervorbezüge der Wegzugsgemeinde müssen für das laufende Jahr nicht bezahlt werden. Bereits einbezahlte Raten werden zurückerstattet.
bei ausserkantonalem Zuzug
- Das Formular "Angaben für den Vorbezug (provisorischer Steuerbezug)" wird Ihnen in den kommenden Tagen nach der Anmeldung zugestellt. Aufgrund Ihrer Angaben fakturieren wir die Vorbezugsrechnung für das laufende Jahr.
- Vorbezugsrechnungen der Wegzugsgemeinde bzw. Wegzugskantons müssen für das laufende Jahr nicht bezahlt werden. Die einbezahlten Raten werden zurückerstattet.
- Sie erhalten je eine Steuerrechnung für den Bund (Bundessteuer), Kanton (Staatssteuer) und die Gemeinde (Gemeindesteuer) sowie allfällig eine für die Landeskirche (Kirchensteuer).
bei Zuzug vom Ausland
- Steuerpflichtig ab Zuzugsdatum.
- Das Formular "Angaben für den Vorbezug (provisorischer Steuerbezug)" wird Ihnen in den kommenden Tagen nach der Anmeldung zugestellt. Aufgrund Ihrer Angaben fakturieren wir die Vorbezugsrechnung für das laufende Jahr pro Rata.
- Sie erhalten je eine Steuerrechnung für den Bund (Bundessteuer), Kanton (Staatssteuer) und die Gemeinde (Gemeindesteuer) sowie allfällig eine für die Landeskirche (Kirchensteuer).
Für ergänzende Fragen stehen wir unter der Telefonnummer 032 626 92 42 und 032 626 92 44 oder via E-Mail stadtkasse@solothurn.ch gerne zur Verfügung.
Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzen | 032 626 92 31 | finanzen@solothurn.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkasse / Steuern | 032 626 92 36 | stadtkasse@solothurn.ch |