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Ortsplanungsrevision
Verfahren
Laut kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG) ist jede Einwohnergemeinde im Kanton Solothurn verpflichtet, ihre Ortsplanung alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Gemeinderat hat bereits im März 2013 die gesamthafte Überarbeitung der Ortsplanung der Stadt Solothurn beschlossen, da sich übergeordnete gesetzliche Grundlagen geändert haben: So etwa das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und die kantonale Bauverordnung (KBV). Letztere führte mit der Revision im Jahr 2013 die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ein, womit neue Begriffe und Messweisen festgelegt wurden. Dadurch müssen das Bau- und Zonenreglement und die Nutzungspläne angepasst werden.
Die Revision der Ortsplanung erfolgte in drei Phasen: von den strategischen Zielsetzungen im Stadtentwicklungskonzept (STEK) zur räumlichen Festsetzung im Leitbild und schliesslich dessen Übersetzung in konkrete Planungsinstrumente (Nutzungsplanung, resp. Ortsplanung).
Die Abbildung zeigt die drei Phasen der Ortsplanungsrevision. Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) bildet das Ergebnis der ersten Phase ab. Dieses wurde dem Gemeinderat im August 2015 zur Kenntnis gebracht. Die darin formulierten und vom Gemeinderat beschlossenen 18 Leitgedanken waren eine wichtige Grundlage und gleichzeitig eine Zielorientierung für die Ausarbeitung des räumlichen Leitbildes in der Phase 2.
Gemäss § 9, Abs. 4 lit. a. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird von den Gemeinden ein räumliches Leitbild gefordert. Das räumliche Leitbild als Ergebnis der Phase 2 wurde im August 2017 von der Gemeindeversammlung verabschiedet.
Die sechs Leitsätze und ihre Handlungsempfehlungen aus dem Räumlichen Leitbild bildeten die Grundlage für die Ausarbeitung der Phase 3 der Ortsplanungsrevision. Die Ziele des Stadtentwicklungskonzept (STEK) und des Räumlichen Leitbilds werden in der Phase 3 Nutzungsplanung auf den unterschiedlichen Massstabsebenen umgesetzt. Die Zuständigkeit für das Baureglement und das Reglement über die Parkfelder für Motorfahrzeuge ist bei der Gemeindeversammlung. Für die übrigen Instrumente liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat.
Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde mit RRB Nr. 2024/260 vom 27. Februar 2024 genehmigt und befindet sich aktuell im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Bis zur Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt ist die Ortsplanungsrevision noch nicht rechtskräftig. Danach löst sie die bestehende Grundordnung mit zugehörigem Zonenplan und Reglementen ab. Seit der ersten öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision im Jahr 2020 entfalten die neuen Planfestlegungen und Bestimmungen Vorwirkung. Das heisst, Bau- und Planungsvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl der rechtsgültigen Grundordnung entsprechen als auch den neuen Bestimmungen der Ortsplanungsrevision nicht widersprechen.
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Inhalte
Die Ortsplanungsrevision setzt sich aus Genehmigungsinhalten, die einen grundeigentümerverbindlichen Charakter aufweisen und orientierenden, erläuternden Inhalten zusammen.
Genehmigungsinhalte
- Zonenpläne, gemäss § 24 PBG: Zonenplan 1: Nutzung, Zonenplan 2: Schutzgebiete und Schutzobjekte, Zonenplan 3: Lärmempfindlichkeitsstufen
- Zonenreglement, gemäss § 133 PBG
- Baureglement gemäss § 133 PBG
- Erschliessungspläne, gemäss § 39 PBG
- Netzplan mit Strassenkategorien
- Reglement über Parkfelder für Motorfahrzeuge
Orientierende Unterlagen
- Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV
- Naturinventar
- Bauinventar
- Rahmenplan Mobilität
- Räumliches Leitbild
- Pläne Waldfeststellung Heilpädagogisches Zentrum und Wengisteinstrasse
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Stadtplanung/Umwelt | 032 626 92 92 | stadtbauamt@solothurn.ch |