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Gerichtliches Verbot für GB Solothurn Nr. 3681 "Areal des Schulhauses Fegetz"
Auf Begehren der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wird für das Grundstück GB Solothurn Nr. 3681 „Areal des Schulhauses Fegetz“ richterlich verfügt:
Die Plätze und Aussenanlagen des Schulhauses Fegetz GB Solothurn Nr. 3681 dürfen ausserhalb der Schulzeiten durch die Stadtbevölkerung ohne Bewilligung wie folgt frei benutzt werden:
Während der Schulzeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 15.30 – 21.30 Uhr
Mittwoch und Samstag sowie Sonntag und Feiertage 13.30 – 21.30 Uhr
Während den Schulferien:
Montag bis Samstag 08.00 – 12.00 Uhr 13.30 – 20.00 Uhr
Sonntag und Feiertage 13.30 – 21.30 Uhr
Unbefugten ist ferner verboten:
• Das Befahren des Areals mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern.
• Das Betreten und der Aufenthalt auf dem Areal zwischen 21.30 und 07.00 Uhr, ausgenommen sind offizielle oder bewilligte Anlässe in der Schulanlage.
• Das Laufen und das Versäubern lassen von Hunden.
• Lärmen und das Abspielen von Tonwiedergaben jeglicher Art, ausgenommen sind die Nutzungen durch die Schule und Vereine oder bewilligte Veranstaltungen.
• Rauchen und der Konsum von alkoholischen Getränken, ausgenommen sind offizielle und bewilligte Anlässe in der Schulanlage.
• Das Entfachen von Feuer jeglicher Art.
• Das Liegenlassen von Abfällen.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis Fr. 2‘000.- bestraft.
Gegen dieses Verbot kann innert 30 Tagen seit der Publikation beim Richteramt Solothurn-Lebern Einsprache erhoben werden.
Solothurn, 18. Juni 2015
Zugehörige Objekte
Name | |||
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2015_06_18_Gerichtliches_Verbot_Schulhaus_Fegetz.pdf (PDF, 80.6 kB) | Download | 0 | 2015_06_18_Gerichtliches_Verbot_Schulhaus_Fegetz.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkanzlei | 032 626 92 05 | irene.reiner@solothurn.ch |