Hauptinhalt

Grabstätten

Auf dem Friedhof St. Katharinen stehen folgende Grabstätten zur Auswahl:

In einem Sargreihengrab darf nur eine verstorbene Person im Sarg bestattet werden. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre und wird ab der Erstbelegung gerechnet. Sargreihengräber können nicht verlängert werden.

Die Hinterbliebenen sind für die Grabpflege zuständig.

Reihengrab

 

 

In einem Urnenreihengrab dürfen unter gewissen Voraussetzungen mehrere Urnen beisetzen werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre und wird ab der Erstbelegung gerechnet. Urnenreihengräber können nicht verlängert werden.

Die Hinterbliebenen sind für die Grabpflege zuständig.

Reihengrab

 

 

Der Ort des Grabes wird nach einer Besichtigung gemeinsam mit den Mitarbeitenden der Einwohnerdienste festgelegt.

Anschliessend schliessen die verantwortlichen Personen einen schriftlichen Vertrag über eine Dauer von 30 Jahren mit der Einwohnergemeinde Solothurn ab. Familiengräber werden – im Gegensatz zu den übrigen Gräbern – nicht nach 20 Jahren aufgehoben. Sie können nach Ablauf des Vertrags gegen eine Gebühr für mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre verlängert werden.

Eine erneute Erdbestattung oder Urnenbeisetzung innerhalb derselben Grabstätte eines Familiengrabes ist zulässig, sofern seit der letzten Bestattung eines Sarges die gesetzliche Frist eingehalten, genügend Platz vorhanden und der Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeit von 20 Jahren verlängert werden kann.

Die Hinterbliebenen sind für die Grabpflege zuständig.

Familiengrab

 

 

Der Ort des Grabes wird nach einer Besichtigung gemeinsam mit den Mitarbeitenden der Einwohnerdienste festgelegt.

Anschliessend schliessen die verantwortlichen Personen einen schriftlichen Vertrag über eine Dauer von 30 Jahren mit der Einwohnergemeinde Solothurn ab. Familiengräber werden – im Gegensatz zu den übrigen Gräbern – nicht nach 20 Jahren aufgehoben. Sie können nach Ablauf des Vertrags gegen eine Gebühr für mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre verlängert werden.

Eine erneute Urnenbeisetzung innerhalb derselben Grabstätte eines Familiengrabes ist zulässig, sofern genügend Platz vorhanden und der Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeit von 20 Jahren verlängert werden kann.

Die Hinterbliebenen sind für die Grabpflege zuständig.

Familiengrab

 

 

Bei der Urnengemeinschaftsanlage kann die Beisetzung mit oder ohne Namensplatte gewählt werden. Die Beschriftung umfasst Name, Vorname sowie Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person. Die Aufhebung des Grabes erfolgt frühestens nach der Mindestgrabesruhe von 20 Jahren.

Blumenschmuck darf nur an den besonders dafür ausgeschiedenen Stellen niedergelegt werden.

Urnengemeinschaftsgrab

 

 

Im Friedhain können Urnen unter einem definierten Gemeinschaftsbaum (Birke) beigesetzt werden. Auf Wunsch kann der Name und Vorname der verstorbenen Person auf einem zentralen Beschriftungsträger eingetragen werden soll.

Das Anbringen von Grabschmuck ist untersagt.

Grabstätte Friedhain

 

 

Die Kindergrabstätte bietet einen Ort für die Beisetzung für Sternen- und Engelskinder und von verstorbenen Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Sie umfasst einen äusseren Bereich für Kinder mit der Möglichkeit eines Grabsteins und einen inneren Bereich für Sternen- und Engelskinder, bei denen auf Wunsch der Vorname auf einem Namensstein eingetragen werden kann. Verstorbene Kinder können auf Wunsch der Angehörigen auch in einer anderen Grabstätte beigesetzt werden.

Falls Sie in dieser schweren Zeit Unterstützung brauchen, hilft Ihnen die Mütter- und VäterberatungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. gerne weiter.

Kindergrabstätte