Hauptinhalt

Der Gestaltungsplan

Gestaltungspläne ermöglichen die Steuerung und Koordination einer qualitätvollen baulichen und räumlichen Entwicklung von Arealen, insbesondere in komplexen, verdichteten oder städtebaulich sensiblen Gebieten.

Zweck

Gestaltungspläne regeln die Nutzung, Erschliessung und Gestaltung eines Areals und schaffen rechtsverbindliche Festlegungen, welche über die ordentlichen Bestimmungen der kommunalen Grundordnung (Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente) hinausgehen oder von dieser abweichen können, sofern ein planerischer Mehrwert nachgewiesen wird. Die Gebiete mit rechtsgültigen Gestaltungsplänen sind in den Zonenplänen mit entsprechendem Regierungsratsbeschluss (RRB) bezeichnet und können im Planregister des Kantons eingesehen werden. 

 

Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele verfolgt:
  • die Sicherstellung einer ortsbildverträglichen und qualitätvollen Bebauung,
  • die kohärente Abstimmung von Bauten, Freiräumen und Erschliessung,
  • die Ermöglichung innovativer Wohn- oder Nutzungskonzepte,
  • der Schutz von Natur, Landschaft und historischer Bausubstanz.

 

Richtprojekt

Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt zugrunde. Es ist das Resultat eines vorgängig durchgeführten qualitätssichernden Verfahrens (i. d. R. Wettbewerb, Studienauftrag nach SIA 142/143 oder Testplanung) und zeigt die angestrebte städtebauliche und architektonische Qualität der vorgesehenen baulichen Entwicklung auf. Die Qualitäten des Richtprojekts bilden die Grundlage für die planerischen Festsetzungen im Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften.

Das Richtprojekt wird in geeigneter Form in den Gestaltungsplanunterlagen verankert und zeigt die bauliche Entwicklung im Massstab 1:500 oder 1:200 mittels Grundrisse, Umgebungsplan, Fassadenansichten, Schnitte, Visualisierungen sowie ergänzende Erläuterungen auf.

 

Inhalte

Der Gestaltungsplan besteht mindestens aus dem Plan (Massstab i. d. R. 1:500), den Sonderbauvorschriften und einem erläuternden Bericht (Raumplanungsbericht). Er umfasst insbesondere folgende Regelungsinhalte auf Basis des Richtprojekts:

  • Festlegung der zulässigen Nutzung
  • verbindliche Positionierung, Ausrichtung und Dimensionierung der Bauten (Baufelder),
  • Vorgaben zur Architektur, Materialisierung und Bauweise,
  • Regelungen zur Erschliessung (Verkehr, Versorgung, Entsorgung),
  • Bestimmungen zur Gestaltung und Nutzung von Aussenräumen,
  • Massnahmen zum Umwelt-, Denkmal- oder Immissionsschutz.

 

Gestaltungsplanpflicht

Das Planungs- und Baugesetzt (PBG) legt unter § 46 fest, dass ein Gestaltungsplan in jedem Fall nötig ist für:

  • Bauten mit 7 und mehr Geschossen oder mehr als 20 Metern Höhe
  • Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Davon ausgenommen sind: Strassen, Gesamtmeliorationen und Anlagen für die zonenkonforme Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sowie - im Einzelfall - technische Anlagen, deren Erstellung oder Änderung keine räumlichen Auswirkungen hat
  • Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan

 

Besondere Bestimmungen für die Mischzonen Bahnhof

Ergänzend zu den kantonalen Vorgaben hat die Stadt im Rahmen der Ortsplanungsrevision festgehalten, dass für Neubauten in den Mischzonen Bahnhof ein Qualitätsverfahren durchzuführen ist und die sich daraus ergebenden, von der Grundordnung abweichenden Nutzungsmasse im Rahmen eines Gestaltungsplans konkretisiert werden müssen. In den Mischzonen Bahnhof dürfen im Rahmen eines Gestaltungsplans punktuell maximal 8 Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von 25.5 m realisiert werden.

Wird im Rahmen eines Gestaltungsplanes das Nutzungsmass einer Überbauung gegenüber der Grundnutzung um mehr als 10 % erhöht sowie generell bei der Festlegung des Nutzungsmasses in der Mischzone Bahnhof im Rahmen eines Gestaltungsplans, hat die Überbauung die Energievorgaben gemäss SIA - Merkblatt 2040 Effizienzpfad Energie einzuhalten. Mit der Baueingabe ist ein entsprechendes Energiekonzept einzureichen, welches diese Effizienzpfadkompatibilität sicherstellt (vgl. § 3 neues Zonenreglement).

 

Verfahren

Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan, das Verfahren richtet sich nach den §§ 15 ff. des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG). Die Erarbeitung erfolgt in Koordination mit der Stadt Solothurn. Planungsbehörde ist der Gemeinderat, die Abteilung Stadtplanung/Umwelt führt und steuert den Planungsprozess. Sie stellt die Kommunikation und Information sicher und stellt die nötigen Anträge an die Kommission für Planung- und Umwelt, den Umwelt- und Bauausschuss sowie an den Gemeinderat. In der Regel dauert das Verfahren ca. 1 bis 1.5 Jahre.

Die Abteilung Stadtplanung/Umwelt unterstützt Sie bei städtebaulich oder siedlungsplanerisch anspruchsvollen Projekten, Verfahrensfragen und berät Sie zur geeigneten Vorgehensweise. 

 

Weiterführende Informationen