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Ortsplanungsrevision

Die heute noch gültige bau- und planungsrechtliche Grundordnung der Stadt Solothurn stammt aus der letzten Ortsplanung von 2002. Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung wird die bau- und planungsrechtliche Grundordnung ersetzt und an heutige Anforderungen angepasst. Seit 2013 wird die Grundordnung in 3 Phasen überarbeitet.

Verfahren

Laut kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG)  ist jede Einwohnergemeinde im Kanton Solothurn verpflichtet, ihre Ortsplanung alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Gemeinderat hat bereits im März 2013 die gesamthafte Überarbeitung der Ortsplanung der Stadt Solothurn beschlossen, da sich übergeordnete gesetzliche Grundlagen geändert haben: So etwa das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und die kantonale Bauverordnung (KBV). Letztere führte mit der Revision im Jahr 2013 die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ein, womit neue Begriffe und Messweisen festgelegt wurden. Dadurch müssen das Bau- und Zonenreglement und die Nutzungspläne angepasst werden.

Die Revision der Ortsplanung erfolgte in drei Phasen: von den strategischen Zielsetzungen im Stadtentwicklungskonzept (STEK) zur räumlichen Festsetzung im Leitbild und schliesslich dessen Übersetzung in konkrete Planungsinstrumente (Nutzungsplanung, resp. Ortsplanung). 

 

Die Abbildung zeigt die drei Phasen der Ortsplanungsrevision. Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) bildet das Ergebnis der ersten Phase ab. Dieses wurde dem Gemeinderat im August 2015 zur Kenntnis gebracht. Die darin formulierten und vom Gemeinderat beschlossenen 18 Leitgedanken waren eine wichtige Grundlage und gleichzeitig eine Zielorientierung für die Ausarbeitung des räumlichen Leitbildes in der Phase 2.

Gemäss § 9, Abs. 4 lit. a. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird von den Gemeinden ein räumliches Leitbild gefordert. Das räumliche Leitbild als Ergebnis der Phase 2 wurde im August 2017 von der Gemeindeversammlung verabschiedet.

Die sechs Leitsätze und ihre Handlungsempfehlungen aus dem Räumlichen Leitbild bildeten die Grundlage für die Ausarbeitung der Phase 3 der Ortsplanungsrevision. Die Ziele des Stadtentwicklungskonzept (STEK) und des Räumlichen Leitbilds werden in der Phase 3 Nutzungsplanung auf den unterschiedlichen Massstabsebenen umgesetzt. Die Zuständigkeit für das Baureglement und das Reglement über die Parkfelder für Motorfahrzeuge ist bei der Gemeindeversammlung. Für die übrigen Instrumente liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat.

 

Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde mit RRB Nr. 2024/260 vom 27. Februar 2024 genehmigt und befindet sich aktuell im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Bis zur Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt ist die Ortsplanungsrevision noch nicht rechtskräftig. Danach löst sie die bestehende Grundordnung mit zugehörigem Zonenplan und Reglementen ab. Seit der ersten öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision im Jahr 2020 entfalten die neuen Planfestlegungen und Bestimmungen Vorwirkung. Das heisst, Bau- und Planungsvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl der rechtsgültigen Grundordnung entsprechen als auch den neuen Bestimmungen der Ortsplanungsrevision nicht widersprechen.

 

 

 

  • Alle in der Phase 3 erarbeiteten Instrumente wurden vom 10. September 2018 bis am 31. Oktober 2018 zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt. Dabei sind rund 1'500 Mitwirkungseingaben eingereicht und verarbeitet worden.
  • Im Zeitraum Dezember 2018 bis September 2019 fanden die zwei Kantonalen Vorprüfungen statt.
  • Am 21. April 2020 hat der Gemeinderat die 1. öffentliche Auflage beschlossen.
  • Die 1. öffentliche Auflage fand statt vom 5. Juni 2020 bis am 8. Juli 2020.
  • Das Baureglement und das Reglement über Parkfelder für Motorfahrzeuge wurden der Gemeindeversammlung vom 18. August 2020 zum Beschluss unterbreitet. Dabei wurde das Baureglement beschlossen und auf das Reglement über Parkfelder für Motorfahrzeuge nicht eingetreten. Die Teilrevision des Parkplatzreglements von 1984 wurde von der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Dezember 2022 genehmigt.
  • Der Gemeinderat der Stadt Solothurn hat an der Sitzung vom 15. Juni 2021 über die Einsprachen der OPR befunden.
  • Gewisse Inhalte der OPR wurden im Rahmen einer 2. Öffentlichen Auflage erneut aufgelegt (Zeitraum August/September 2021).
  • Am 22. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat über die Einsprachen zur 2. öffentlichen Auflage und verabschiedete die Unterlagen zu Handen des Kantons (Beschwerdebehandlung und regierungsrätliche Genehmigung)
  • Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde mit RRB Nr. 2024/260 vom 27. Februar 2024 genehmigt.
  • Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinen Urteilen vom 7. November 2024 den Entscheid des Regierungsrats weitestgehend.
  • Die Ortsplanungsrevision befindet sich aktuell im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht.

 

Inhalte

Die Ortsplanungsrevision setzt sich aus Genehmigungsinhalten, die einen grundeigentümerverbindlichen Charakter aufweisen und orientierenden, erläuternden Inhalten zusammen. 

Genehmigungsinhalte 

Orientierende Unterlagen